Wird ein in einer privaten Tiefgarage abgestelltes Fahrzeug durch ein in Brand geratenes, daneben stehendes KFZ beschädigt, so ist dessen Halter nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschlden an dem Brand nachgewiesen werden kann.
Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist nicht gegeben, da Fahrzeuge, die außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen abgestellt sind, nicht mehr „in Betrieb“ im Sinne dieser Vorschrift sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 21.11.2012 (Az. 322 C 17013/12) hervor.