Der BGH hat ein Urteil des OLG Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, verlangt von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) für den Geschäftsführer der insolventen GmbH. Hintergrund ist, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife weiterhin Zahlungen veranlasst hat, wofür er nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. haftet. Die Versicherung verweigert die Leistung mit Verweis auf eine Ausschlussklausel, die bei wissentlicher Pflichtverletzung greift.

Der D&O-Versicherer war der Auffassung, dass der Geschäftsführer eine Kardinalpflicht verletzt habe, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe.

Das Landgericht Wiesbaden verurteilte den Versicherer zur Leistung. Das OLG Frankfurt am Main wies die Klage wegen wissentlicher Pflichtverletzung des Geschäftsführers ab.

Kernaussagen des BGH:

1. Auslegung der Ausschlussklausel
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes greift nur, wenn die Pflichtverletzung, die zur Haftung nach § 64 GmbHG a.F. führt, wissentlich begangen wurde.
Die Klausel ist eng auszulegen: Es muss sich um die konkrete Pflichtverletzung handeln, für die der Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Eine wissentliche Verletzung anderer Pflichten (z.B. Insolvenzantragspflicht oder Überwachungspflicht) reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz auszuschließen

2. Wissentlichkeit der Pflichtverletzung
Wissentlich handelt nur, wer die verletzte Pflicht positiv kennt und sich bewusst ist, pflichtwidrig zu handeln.
Bedingter Vorsatz oder bewusstes Verschließen vor der Kenntnis genügt nicht für den Ausschluss.
Das OLG hat nicht festgestellt, dass der Geschäftsführer die verbotenen Zahlungen nach Insolvenzreife wissentlich veranlasst hat.

3. Prüfung der einzelnen Zahlungen
Für jede nach Insolvenzreife geleistete Zahlung muss geprüft werden, ob sie nach § 64 GmbHG a.F. verboten war und ob der Geschäftsführer dies wusste.
Die bloße Verletzung der Insolvenzantragspflicht oder eine Masseschmälerung reicht nicht aus.

4. Bindungswirkung des Haftpflichturteils
Die Versicherung ist im Deckungsprozess nicht an Feststellungen aus dem Haftpflichtprozess gebunden, wenn sie keine Möglichkeit hatte, darauf Einfluss zu nehmen.

Folgen der Entscheidung
Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob tatsächlich eine wissentliche Pflichtverletzung im Sinne der Ausschlussklausel vorliegt.