In dem Vorprozess vor dem LG Mannheim (Urteil vom 21.11.2017 – Az. 22 KLs 631 Js 31056/09 – AK 2/13) ging es um riskante Finanzgeschäfte, bei denen Banken und Käufer Wetten auf die unterschiedliche Entwicklung von kurz- und langfristigen Zinsen eingehen. Der von zahlreichen Kommunen praktizierte Handel sorgte in Pforzheim für einen Schaden von mehr als EUR 50 Millionen; in Vergleichen mit den Banken hatte die Stadt mehr als EUR 40 Millionen zurückgeholt.

Die damalige Oberbürgermeisterin und ihre Kämmerin, wiesen stets den Vorwurf zurück, sie hätten bewusst zum Nachteil der Stadt gehandelt, im Gegenteil: Sie hätten die bei Amtsantritt schon erdrückende Zinslast der Stadt drücken wollen. Das LG Mannheim warf den beiden auch nicht vor, der Stadt bewusst geschadet zu haben. Dennoch hätten sie sich „gravierende, klare, evidente Pflichtverstöße“ zuschulden kommen lassen, und auf unvertretbare Art und Weise mit dem Vermögen der Stadt spekuliert, teilweise ohne Limit und an den Gremien der Stadt vorbei. Aus Sicht des Landgerichts hätten die Ex-Oberbürgermeisterin und ihre Kämmerin gegen kommunalrechtliche Haushaltsgrundsätze verstoßen, was zu Vermögensnachteilen der Stadt Pforzheim geführt habe.

Der BGH (Beschluss vom 19.09.2018 – Az. 1 StR 194/18) hat das Urteil des Landgerichts auf die Revisionen beider Angeklagter aufgehoben, weil die getroffenen Feststellungen die Schuldsprüche nicht tragen. Er betont: In Anbetracht der schon schlechten finanziellen Ausgangslage der Stadt und der komplexen Struktur der Derivatgeschäfte bedürfe es neuer Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Stadt durch die Derivate Vermögensnachteile entstanden sind.