Das AG Brandenburg hat festgestellt, dass ein Rechtsschutzversicherer keine Auskunftsansprüche gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers aus abgetretenem Recht hat.
Der Auskunftsanspruch müsse in dem zu entscheidenden Fall zurückstehen, da der Rechtsschutzversicherer einerseits durch die aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Auskunftspflichten des geschädigten Versicherungsnehmers ausreichend Möglichkeit habe, um sich zu informieren, und das anderseits die Annahme eines Direktauskunftsanspruchs gegen den Rechtsanwalt unmittelbar in das Mandatsverhältnis eingreifen würde.

AG Brandenburg, Urteil vom 14.08.2015 (35 C 26/15)