Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass die „angemessene“ Vergütung eines Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse anhand eines Vergleichs mit Vorstandsvergütungen anderer Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe zu bemessen ist.

Die Klägerin ist eine Betriebskrankenkasse mit Sitz in Baden-Württemberg, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Sie verfügte im Februar 2016 über 327.080 Versicherte. Sie beschäftigt nach eigenen Angaben rund 800 Mitarbeiter und zählt zu den 20 größten bundesweit geöffneten Krankenkassen. Der Vorstand erhält eine jährliche Grundvergütung von EUR 152.600 . Ende 2015 legte die Krankenkasse dem Bundesversicherungsamt einen „Zusatzvertrag zum Dienstvertrag über zusätzliche Vergütungsbestandteile“ ihres Vorstands zur Genehmigung vor. Über die Grundvergütung hinaus waren u.a. vorgesehen: ein Zusatzfixum im Dezember (EUR 2.400), eine variable Zusatzvergütung bis max. EUR 31.000 (Zielerreichungsprämie), ein Dienstwagen, Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und eine Unfallversicherung. Zusammen mit der Grundvergütung summierte sich das Gehalt damit auf insgesamt EUR 217.252 . Das Bundesversicherungsamt hat die Zustimmung verweigert. Das Gehalt sei zu hoch.

Die Klage der Krankenkasse gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, auf Erteilung der Zustimmung, für die das Landessozialgericht erstinstanzlich zuständig ist, hatte keinen Erfolg. „Anders als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen ist der Erfolg der Krankenkassen nicht am wirtschaftlichen Gewinn zu messen, sondern daran, ob die gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß unter sparsamer Verwendung der Beitragsgelder und Steuermittel erfüllt werden“, so das Gericht. Maßgeblich für die Bewertung einer angemessenen Vergütung sei daher ein Vergleich mit den Vorstandsgehältern von Krankenkassen vergleichbarer Größe, das heißt in erster Linie mit den jeweiligen Versichertenzahlen. Die hätten ihren Vorständen im Jahr 2015 jedoch im Durchschnitt nur eine jährliche Vergütung von EUR 159.000 zugestanden. Die von der Klägerin beabsichtigte Gehaltserhöhung übersteige dieses Mittelmaß um weit mehr als 30% und sei von der Aufsichtsbehörde daher zu Recht nicht genehmigt worden.

LSG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2017 (L 5 KR 1700/16 KL).