Die klagende gesetzliche Krankenkasse hatte – gestützt auf einen Betriebsprüfungsbericht der DRV – einen GmbH-Geschäftsführer unter dem Gesichtspunkt der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in die Haftung genommen. Das Landgericht hatte den Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266a Abs. 1, 14 StGB) verurteilt, einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Arbeitgeberanteile aber scheitern lassen: § 266a Abs. 2 StGB bezwecke die Sicherung des Gesamtaufkommens an Beiträgen zur Sozialversicherung und nicht etwa den Schutz eines Sozialversicherers.
Dem ist das OLG entgegengetreten. § 266a Abs. 2 StGB sei ein Schutzgesetz i.S d. § 823 Abs. 2 BGB. Die Norm diene ebenso wie der Abs.1 jedenfalls auch dem Schutz der Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger. § 266a Abs. 2 StGB sei zwar an § 370 AO – der kein Schutzgesetz sei – angelehnt, doch schützten die beiden ersten Ab- sätze des § 266a StGB das Gesamtinteresse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung der Mittel für die Sozialversicherung und damit zugleich auch das Vermögen und die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger. Da § 266a Abs. 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Literaturauffassung auch konkret das Vermö- gen der Sozialversicherungsträger schützen solle und die Schutzrichtung beiden Absätze identisch sei, könne für § 266a StGB nichts anderes gelten. Hinzu komme, dass das Gesamtversicherungsaufkommen, dessen Schutz § 266a Abs. 1 und Abs. 2 dienten, den jeweiligen Sozialversicherungsträgern zugeordnet sei, die durch die sanktionierte Vorenthaltung der Beiträge in ihren Vermögensinteressen beeinträchtigt würden. Dass dieser Kreis – die Gesamtheit der Sozialversicherer – hinreichend konkretisiert sei, sei für § 266a Abs. 1 anerkannt und könne für dessen Abs. 2 nicht anders gesehen werden.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.05.2015 (1 U 89/14)