Beschädigt ein Fahrzeughalter in einer fremden Hobbywerkstatt die Hebebühne, auf welcher sich sein Fahrzeug befindet, so ist nicht seine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, sondern seine Privat-Haftpflichtversicherung für die Regulierung des Schadens zuständig.
LG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2014 (9 S 460/13)