“Die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands.”
LG München I, Urteil vom 10.12.2013 (5 HK O 1387/10)
“Die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands.”
LG München I, Urteil vom 10.12.2013 (5 HK O 1387/10)