Die Aufsichtsräte der Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (DVV), der Stadtwerke Duisburg und der Duisburger Verkehrsgesellschaft (DVG) haben beschlossen, weitere rechtliche Schritte gegen ehemalige Organmitglieder einzuleiten. Ein Zwischenbericht beziffert den möglichen Schaden auf rund EUR 5,3 Millionen. Den früheren Verantwortlichen wird vorgeworfen, überhöhte Zahlungen oder unangemessene Vereinbarungen angewiesen oder gebilligt zu haben. In fünf Fällen geht es um frühere Betriebsratsmitglieder, deren Gehälter, Sonderzahlungen oder Abfindungen zum Teil deutlich über dem Niveau vergleichbarer Tätigkeiten gelegen haben sollen.

Bislang handelt es sich um Vorwürfe und eine Schadensschätzung aus einem Zwischenbericht.

Haftung ehemaliger Organmitglieder

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft haften nach § 93 AktG, Geschäftsführer einer GmbH nach § 43 GmbHG. Beide müssen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden. Wer diese Pflicht schuldhaft verletzt, haftet der Gesellschaft für den entstandenen Schaden, und zwar grundsätzlich mit dem Privatvermögen.

Zahlungen an Mitarbeiter, die ohne sachlichen Grund über dem Marktüblichen liegen, können eine solche Pflichtverletzung darstellen. Das gilt besonders bei kommunalen Unternehmen, die mit öffentlichen Mitteln wirtschaften und strengen Maßstäben der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterliegen.

Die Organmitglieder haben dabei einen unternehmerischen Ermessensspielraum (Business Judgment Rule, § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Dieser gilt aber nicht für Entscheidungen, die gegen Gesetz, Satzung oder interne Zuständigkeitsregeln verstoßen oder auf unzureichender Information beruhen. Die Gesellschaft muss die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit darlegen und beweisen. Das Organmitglied muss dagegen beweisen, dass es pflichtgemäß gehandelt oder kein Verschulden hat (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG).

Besonderheit: Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Sie dürfen weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG). Ihr Entgelt darf sich nur an der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung orientieren (§ 37 Abs. 4 BetrVG).

Vergütungen, die darüber hinausgehen, können unzulässige Begünstigungen sein. Der Bundesgerichtshof hat 2023 im Zusammenhang mit der Betriebsratsvergütung bei Volkswagen klargestellt, dass die Verantwortlichen sich dabei unter Umständen sogar strafbar machen können (Untreue). Er hat zugleich betont, dass es auf den konkreten Vergleichsmaßstab und die Kenntnis der Beteiligten ankommt.

Für die Gesellschaften ergeben sich daraus zwei Ansatzpunkte:

  • Ansprüche gegen die Entscheidungsträger: Sie haften auf Schadensersatz, wenn sie überhöhte Zahlungen veranlasst oder gebilligt haben.
  • Ansprüche gegen die Empfänger: Unzulässig gewährte Leistungen können nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zurückgefordert werden. Vereinbarungen, die gegen § 78 BetrVG verstoßen, können nach § 134 BGB nichtig sein. Hier sind insbesondere Ausschluss- und Verjährungsfristen sowie der Einwand des Wegfalls der Bereicherung zu prüfen.

Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung

Nach der „ARAG/Garmenbeck“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Aufsichtsrat grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder zu prüfen und bei hinreichender Erfolgsaussicht durchzusetzen. Nur in engen Ausnahmefällen darf er darauf verzichten, etwa wenn gewichtige Gründe des Unternehmenswohls dagegen sprechen. Der Beschluss der Aufsichtsräte, weitere Schritte zu unternehmen, ist daher auch Ausdruck dieser Pflicht. Ein Aufsichtsrat, der trotz Anhaltspunkten untätig bleibt, riskiert eine eigene Haftung.

Verjährung und Versicherung

Die Ansprüche gegen Vorstände und Geschäftsführer verjähren in der Regel nach fünf Jahren (§ 93 Abs. 6 AktG, § 43 Abs. 4 GmbHG). Bei älteren Vorgängen ist daher Eile geboten. Verjährungshemmende Maßnahmen und die Frage des Verjährungsbeginns spielen eine zentrale Rolle.

Häufig besteht eine D&O-Versicherung. Sie kann Abwehrkosten und Schadensersatz abdecken, jedoch gelten Deckungsgrenzen und Ausschlüsse, etwa bei wissentlicher Pflichtverletzung. Betroffene sollten Meldefristen gegenüber dem Versicherer beachten, aber hoffentlich über eine eigene, eine persönliche D&O-Versicherung verfügen.