Wird ein Fahrzeug versehentlich mit Diesel anstatt mit Benzin betankt, und kommt es dadurch zu einer Überhitzung des Katalysators und zu einem Brandschaden, so kann sich der Teilkaskoversicherer nicht auf die Leistungsfreiheit wegen eines angeblichen Brandschadens berufen. Nach Ansicht des Gerichts mag zwar das falsche Betanken des Fahrzeugs mit Benzin einen Betriebsschaden darstellen, der im Rahmen der Vollkaskoversicherung ausgeschlossen ist. Das heißt jedoch nocht, dass auch ein entsprechender Ausschluss in der Teilkaskoversicherung greift.
Als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers ist für den Sinn- und Regelungsgehalt der AKB auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen. Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach nimmt diese Klausel bestimmte Schadenereignisse aus der Vollkaskoversicherung heraus. Dafür, dass dieser Ausschluss auch für die Teilversicherung gelten soll, findet sich kein Hinweis.

Auch den Vorwurf des Versicherers, dass der Kläger den Schaden grob fahrläsig verursacht hat, sei unbegründet. Der Kläger hat nach Ansicht des Gerichts glaubhaft versichert, dass die Zapfpistole für den seinerzeit neuen „V-Power Dieselkraftstoff“ nicht in der herkömmlichen Weise farblich gekennzeichnet war. Er hat daher zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig gehandelt, als er versehentlich die falsche Zapfpistole griff.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2008 (I-4 U 12/08)