Sind im Rahmen eines Versicherungsvertrags Blitz- und Überspannungsschäden mitversichert, so kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn ein solches Schadenereignis mit großer Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. In so einem Fall ist es vielmehr Sache des Gerichts, das Gegenteil zu beweisen.
Zudem entschied das Gericht, dass der Versicherer auch die Kosten für den Notdiensteinsatz (hier vergeblicher Versuch, eine kaputte Alarmanlage zu reparieren) übernehmen. „Ein Versicherer hat für erfolglose Reparaturversuche dann einzustehen, wenn der Versicherungsnehmer die getroffene Maßnahme zunächst als aussichtsreich ansehen durfte. Im Schadenrecht trägt der Schädiger das Prognoserisiko. Im Versicherungsrecht hat es die Versicherung zu tragen. Es ist auch anerkannt, dass Kosten für die Feststellung der Reparaturwürdigkeit und Kosten für erfolglose Reparaturversuche als Bestandteil der notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind“, heißt es dazu abschließend in der Urteilsbegründung.

AG Wesel, Urteil vom 05.01.2017 (5 C 101/15)