Das Handelsblatt hat in seiner Ausgabe vom 27. Juni 2017 („Deckung abgelehnt“) über eine Klage berichtet, bei dem anscheinend ein Gericht (OLG Celle, Az. 8 W 20/16, bislang angeblich unveröffentlicht) die Sichtweise geäußert hat, dass unter der in Rede stehenden D&O-Versicherung für Ersatzansprüche beruhend auf § 64 GmbHG („Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung“) kein Versicherungsschutz besteht, da diese vom Wortlaut nur Schadensersatzansprüche abdeckt, es sich vorliegend aber um einen „Ersatzanspruch sui generis“ handelt.

Wie im Bericht auch kommentiert, handelt es sich bei dieser Sichtweise um eine „spitzfindige“ Betrachtung, die aber formal juristisch zutreffend ist. Deswegen beinhalten moderne D&O-Versicherungen auch entsprechende Klarstellungen. Wenn sich ein Versicherer aber auf dieses Niveau der Schadenregulierung begibt und etwas anzweifelt, worüber – auch ohne Klarstellung – an sich Einigkeit im Versicherungsmarkt besteht, dann zeigt dies mal wieder, wie „knallhart“ viele D&O-Versicherer Schäden regulieren. Dies ist umso ärgerlicher, wenn der Versicherer damit wirbt, dass seine Produkte auch im Insolvenzfall einen breiten Versicherungsschutz bieten.