Gerät ein Unternehmen in die Insolvenz, richtet sich der Blick des Insolvenzverwalters fast zwangsläufig auf die ehemalige Geschäftsleitung. Die Vermögensmasse der insolventen Gesellschaft ist häufig nahezu aufgebraucht – die persönliche Haftung des Managements und dessen D&O-Versicherung werden dann zur letzten Quelle für eine Gläubigerbefriedigung.

Zwei unterschiedliche Haftungsstränge
Insolvenzverwalter stützen ihre Ansprüche in der Regel auf zwei rechtlich sauber zu trennende Anspruchsgrundlagen. Da ist zum einen die allgemeine Organhaftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich dabei um eine reine Innenhaftung: Die Schadensersatzpflicht der Vertretungsorgane beschränkt sich auf die von ihnen pflichtwidrig verursachten Eigenschäden der Gesellschaft. Der Insolvenzverwalter macht diesen Anspruch also gewissermaßen „im Namen“ der Gesellschaft geltend – für Schäden, die der Masse durch pflichtwidriges Verhalten entstanden sind. Zum anderen gibt es die insolvenzspezifische Haftung aus § 15b InsO, die an das Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife anknüpft. Auslösendes Moment ist der materielle Eintritt der Insolvenzreife nach § 15a InsO. Es handelt sich also um eine insolvenzrechtliche, nicht um eine gesellschaftsrechtliche Vorschrift.

Die D&O-Versicherung als letztes verbliebenes Asset
Da Geschäftsführer und Vorstände als Privatpersonen solche Haftungssummen aus eigenem Vermögen meist gar nicht tragen können, rückt die D&O-Versicherung des Unternehmens in den Fokus. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt (BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19, sowie Urteil vom 19.11.2025 – IV ZR 66/25), dass diese Versicherung gerade auch existenzgefährdende Haftungsrisiken abdecken soll: Der durchschnittliche Versicherte darf erwarten, dass ihn diese Passivenversicherung vor Vermögenseinbußen durch gegen ihn gerichtete Schadenersatzforderungen schützt. Konsequenterweise geht der BGH davon aus, dass ein Versicherter nicht annehmen muss, ausgerechnet die für ihn bedeutsamsten Haftungsrisiken aus der Insolvenzverschleppung seien vom Versicherungsschutz ausgenommen. Für Insolvenzverwalter bedeutet das: Die D&O-Police ist oft der einzige realistische Weg, um wenigstens einen Teil des entstandenen Schadens für die Masse zu realisieren.

Das eigene Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters als Antriebsfeder
Ein Aspekt, der in der öffentlichen Diskussion oft übersehen wird, erklärt die vielfach beklagte Verfolgungsintensität der Insolvenzverwalter: deren eigenes Haftungsrisiko. Der Verwalter agiert keineswegs im rechtsfreien Raum. Nach § 60 InsO ist er allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzt – und dabei hat er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Das kann sogar dann soweit gehen, dass bei Nichtbeachtung von sogenannten Kardinalpflichten dessen eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegen des Ausschlusses einer wissentlichen Pflichtverletzung nicht greift (so z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2018 – I-4 U 5/18 (ZInsO 2019, 199-205)) und der Insolvenzverwalter selbst ohne Versicherungsschutz dasteht.

Daraus ergibt sich eine bemerkenswerte Interessenlage: Der Verwalter trägt selbst ein Haftungsrisiko dafür, mögliche Ansprüche gegen die Geschäftsleitung sorgfältig zu prüfen und – bei hinreichenden Erfolgsaussichten – auch konsequent zu verfolgen. Ein vorschneller Verzicht, etwa um das Verfahren zügiger abzuwickeln, birgt für ihn selbst ein erhebliches Regressrisiko gegenüber den Beteiligten. Wirtschaftlich rational handelt der Verwalter deshalb meist nur dann, wenn er Ansprüche gegen Management und D&O-Versicherung konsequent bis zur Grenze der Verjährung oder eines für die Masse tragfähigen Vergleichs verfolgt – unabhängig davon, ob dies das Verfahren beschleunigt oder, wie in der Praxis beklagt, eher in die Länge zieht.

Der Preis der Verzögerung – Kritik aus der Praxis
Diese doppelte Verfolgungslogik – eigenes Haftungsrisiko des Verwalters einerseits, Aussicht auf Massezufluss über die D&O-Versicherung andererseits – hat ihren Preis. Bevor eine D&O-Versicherung überhaupt zahlt, muss regelmäßig zunächst der Manager selbst erfolgreich in Anspruch genommen werden – ein Verfahren, das erfahrungsgemäß Jahre dauern kann, zumal wenn parallel strafrechtliche Verfahren anhängig sind und die Zivilgerichte deren Ausgang abwarten wollen.Bei Verdacht einer Insolvenzverschleppung landen die meisten Insolvenzfälle ohnehin auf dem Tisch der Staatsanwaltschaft. Rein rechnerisch standen 2024 nach entsprechender Vorprüfung rund 4.737 erfasste Insolvenzverschleppungsfälle 21.812 Unternehmensinsolvenzen gegenüber. Vergleichsmöglichkeiten mit dem in Anspruch genommenen Geschäftsführer oder der D&O-Versicherung werden durch diese oft jahrelangen Strafprozesse zusätzlich erschwert.
Trotzdem werden viele Fälle durch Vergleich beigelegt – auch wenn und obwohl D&O-Versicherungen beteiligt sind, was die Verhandlungen selten einfacher macht. Häufig warten Versicherer erst erste gerichtliche Einschätzungen der Zivilkammern ab, bevor sie sich auf Vergleichsgespräche einlassen.

Und plötzlich soll der Manager doch noch selbst zahlen – der On-Top-Beitrag
Vor Abschluss eines Vergleichs strebt der D&O-Versicherer – gerade wenn deckungsrechtliche Risiken im Raum stehen – häufig an, dass sich auch die versicherte Person persönlich an der Schadenregulierung beteiligt. Aber auch der Insolvenzverwalter selbst adressiert oft ein Interesse an einem solchen „On-Top-Beitrag“: Er soll den Massegläubigern zeigen, dass alles in deren Sinne getan wurde – und dass sich auch der schädigende Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen an der Lösung beteiligt. Das kann so weit führen, dass am Ende gar nicht mehr über den „richtigen“ Haftungsbetrag verhandelt wird, sondern ein Betrag im Raum steht, den der in Anspruch genommene Manager gerade noch leisten kann, ohne selbst in die Privatinsolvenz zu rutschen.

Die Aussage eines renommierten Insolvenzverwalters, ohne D&O-Versicherung ließen sich Insolvenzfälle viel schneller und unkomplizierter abwickeln, ist deshalb nicht von der Hand zu weisen: Deckung schafft eben auch Haftung – und wer am Ende noch einen On-Top-Bonus zahlen soll, fragt sich nach dem Sinn und Zweck eines vermeintlich umfassenden Versicherungsschutzes.
Diese Sichtweise verengt die D&O-Versicherung allerdings auf ihre Ausgleichsfunktion. Nicht vergessen sollte man vor allem die Abwehrfunktion: dass der in Anspruch genommene Manager überhaupt in der Lage ist, sich vernünftig gegen die Ansprüche zu verteidigen. Zwar ließe sich das theoretisch auch über eine reine Rechtsschutzversicherung absichern. Doch ohne die Bilanzschutzkomponente der D&O-Versicherung stellt sich sofort wieder die Frage der steuerlichen Behandlung als Betriebsausgabe – und die Kapazitäten der Rechtsschutzversicherer sind im Vergleich zum D&O-Markt eher begrenzt. Dennoch sollte die Forderung nach einem On-Top-Bonus nicht überreizt werden. Schließlich wurde genau zum Schutz des Privatvermögens eigens eine Versicherung abgeschlossen.

Fazit
Am Ende treffen zwei Haftungsrisiken aufeinander: Der Verwalter muss verfolgen, um sich selbst nicht angreifbar zu machen; der Manager muss bzw. soll zahlen, weil ohne D&O-Versicherung meistens ohnehin kaum etwas zu holen wäre. Genau das macht die D&O-Police zum Dreh- und Angelpunkt – und zugleich zum Bremsklotz – vieler Insolvenzverfahren: Sie schafft Deckung, aber eben auch den Anreiz, diese Deckung bis zur letzten Instanz auszureizen. Wer daran etwas ändern will, muss nicht die Versicherung abschaffen, sondern die Anreize der Beteiligten neu justieren.