Überschreitet ein Vorfahrtsberechtigter die angemessene Höchstgeschwindigkeit erheblich, so rechtfertigt das im Fall eines Unfalls mit einem Wartepflichtigen die Annahme eines Mitverschuldens von 50 Prozent.
OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.03.2014 (1 U 113/13)