Nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG haftet der Staat für das Verhalten einer Person in Ausübung eines dieser anvertrauten öffentlichen Amtes. Für den Amtshaftungsanspruch ist es deshalb nicht erforderlich, dass es sich bei dem Amtswalter um einen Beamten im statusrechtlichen Sinne handelt. Entscheidend ist allein, ob der Amtswalter mit einem öffentlichen Amt, also hoheitlichen Aufgaben betraut wurde und er die Amtspflichtverletzung in Ausübung dieses öffentlichen Amtes begangen hat. Man spricht insoweit auch vom „Beamten im haftungsrechtlichen Sinne“.

Das Urteil des BGH hat zur Folge, dass – wie im allgemeinen Amtshaftungsrecht – keine unmittelbare Haftung gegenüber Dritten möglich ist. Stattdessen haftet die Gemeinde oder der Kreis im hoheitlichen Bereich gemäß Art. 34 GG und im fiskalischen für seine Organe gemäß §§ 89, 31 BGB.

BGH NJW 1983, 215