Von einer wissentlichen Pflichtverletzung ist nur dann auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht positiv kennt und sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzt. Bedingter Vorsatz genügt für den Ausschluss nicht. Es muss vielmehr festzustellen sein, dass der Versicherte die Pflicht zutreffend gesehen hat und das Bewusstsein hatte, pflichtwidrig zu handeln. Voraussetzung ist also die Feststellung, dass sich der Versicherungsnehmer „bewusst“ über die ihm bekannten Pflichten hinweggesetzt hat.
Die Beweislast dafür, dass eine wissentliche Pflichtverletzung in diesem Sinne vorliegt, trägt der Versicherer.
Der Feststellung einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers im Haftpflichturteil kommt für den nachfolgenden Deckungsprozess keine Bindungswirkung zu, wenn sie für den Haftpflichttatbestand nicht entscheidungserheblich ist (sog. Voraussetzungsidentität).

OLG München, Urteil vom 10.02.2016 (3 U 4332/13)