Die BaFin ist nach monatelangen Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Konzern die Anleger zu spät über „Dieselgate“ informiert hat. Eine entsprechende Mitteilung an die Aktionäre wurde am 22.09.2015 bekannt gegeben. Die US-Umweltbehörde EPA hatte allerdings ihre „Mitteilung einer Gesetzesübertretung“ mit dem Vorwurf, VW nutze manipulierte Software, bereits am 18.09.2015 veröffentlicht und VW hatte die Vorwürfe schon Anfang September gegenüber der Behörde eingeräumt.

Nichtsdestotrotz sieht der Aufsichtsrat von VW keine schwer wiegenden Pflichtverletzungen des Gesamtvorstandes und schlägt für die Hauptversammlung dessen Entlastung vor.

Nach Einschätzung der BaFin hat VW sowohl bewusst die Anleger zu spät informiert und damit gegen die sog. Ad-hoc-Pflicht verstoßen als auch eine vorsätzliche Marktmanipulation begangen. Entsprechend hat die BaFin Strafanzeige gestellt. Eine Strafe der BaFin selber wäre „nur“ eine Ordnungswidrigkeit.

Bestätigt die Staatsanwaltschaft und ein späteres Strafverfahren die Einschätzung der BaFin, läge ein Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten nach § 15 WpHG vor. Ob die Rechtsprechung den § 15 WpHG selber künftig als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB einordnet, kann nicht abgeschätzt werden. Für derartiges Handeln sieht aber § 37b WpHG bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz für Anleger Schadensersatzansprüche vor, weil das Unternehmen Insiderinformationen nicht unverzüglich veröffentlicht hat. Rechtlich ist zu klären, was die Meldepflicht auslöste: War es schon der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der ersten systematischen Manipulation oder erst der Moment der Nachforschungen von amerikanischen Behörden?

Mittlerweile haben mehrere Aktionäre Klagen gegen VW beim LG Braunschweig eingereicht. Eine Klage hat allerdings eine besondere Dimension – 278 Aktionäre verlangen insgesamt rund EUR 3,3 Milliarden Schadensersatz von VW. Alle Aktionäre bei dieser Klage sind institutionelle Investoren, zu denen beispielsweise eine Tochter des Versicherungskonzerns Allianz und die Deka, eine Tochter der Sparkassen, gehören. Es ist anzunehmen, dass sich nach den jüngsten Erkenntnissen weitere Investoren in die Schlange der Kläger einreihen, da eine Nicht-Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zugunsten der Investoren für deren Management selber die Gefahr einer Pflichtverletzung bedeuten könnte.