Wer sich in einem gemeinnützigen Verein engagiert, fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, unabhängig davon, ob derjenige dafür bezahlt wird oder wie lange die Tätigkeit dauert. Die Tierhalterhaftpflicht ist daher nicht einschlägig, wenn es zu einem Unfall kommt.

SG Karlsruhe, Urteil vom 16.09.2014 (S 4 U 792/II)