Seinen persönlichen Bilanzschutz ausschließlich über Unternehmensversicherungen zu suchen, ist für einen Manager im ersten Moment bequem, bezahlt doch das Unternehmen die Versicherungsprämien. Dabei hat das Unternehmen allerdings seinen eigenen Bilanzschutz im Fokus, möchte fähige Manager durch das Vorhandensein von Versicherungen an sich binden oder schlicht damit auch seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nachkommen.
Die Schadenpraxis zeigt eine klare Botschaft: Unternehmensgebundene Versicherungslösungen schützen im Zweifel das Unternehmen, nicht die handelnde Person und funktionieren oft nicht zu dessen Gunsten wie gewünscht. Das ist kein Vorwurf, sondern Systemlogik. Und genau deshalb sollte jede Führungskraft mit eigenen Policen zusätzlich ihr berufliches Risiko abdecken.
Geteilte Versicherungssumme – das Kernproblem
Die Versicherungssumme einer Unternehmensdeckung (egal, ob D&O oder Strafrechts- oder Vermögensschadenrechtsschutz als „kleiner Bruder“ der D&O) steht grundsätzlich allen versicherten Personen gemeinsam zur Verfügung – Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, Aufsichtsräten, leitenden Angestellten (beim Strafrechtsschutz in der Regel sogar allen Mitarbeitern). Diese Summe wird bei der D&O nicht nur für den eigentlichen Schadensausgleich verbraucht, sondern auch für die Abwehrkosten (Anwalts- und Prozesskosten, Gutachter, Sachverständige).
Anscheinend entfallen rund 70 Prozent aller Versichererleistungen bei der D&O auf Abwehrkosten. Wenn die Abwehr fehlschlägt, kann die Versicherungssumme bei der D&O im Ernstfall schon erheblich aufgezehrt sein, bevor überhaupt ein Schadensausgleich angestrebt wird. Für den einzelnen Manager bedeutet das:
- Mehrere Inanspruchnahmen gleichzeitig (zum Beispiel in der Insolvenz oder nach einer Unternehmenskrise, die mehrere Organmitglieder betrifft) können die Summe kollektiv erschöpfen.
- Wer zuerst kommt, mahlt zuerst: Früh in Anspruch genommene oder aktive Mitversicherte verbrauchen überproportional von der gemeinsamen Summe. Dies ist gerade ein Problem für Aufsichtsräte, die sich in der Anspruchskette häufig am Ende befinden und nur noch das an verbleibender Versicherungssumme vorfinden, was andere nicht vorher schon verbraucht haben.
Bei der persönlichen Versicherung (D&O, Strafrechtsschutz oder Vermögensschadenrechtsschutz) steht dem Manager eine eigene Versicherungssumme zur Verfügung. Persönliche Versicherungen erlauben eine individuelle, risikoadäquate Bemessung der Versicherungssumme.
Anzeigepflichtverletzung und Arglist – Kollektivhaftung für Fremdfehler
Bei den Unternehmensdeckungen ist der Versicherungsnehmer das Unternehmen, nicht der einzelne Manager. Das hat zum Beispiel weitreichende Konsequenzen bei der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten (Paragrafen 19 ff. VVG):
- Obliegenheitsverletzungen einzelner beim Vertragsabschluss – etwa die fehlerhafte Beantwortung von Fragen im Antragsformular oder das (spontane) Nichtanzeigen gefahrerheblicher Umstände durch den zuständigen Repräsentanten – können sich auf alle Versicherten auswirken.
- Der Versicherer kann gegebenenfalls die Leistung kürzen, vom Vertrag zurücktreten oder bei Arglist sogar den gesamten Vertrag anfechten (Paragraf 22 VVG in Verbindung mit Paragraf 123 BGB). Gerade von letzterer Möglichkeit machen D&O-Versicherer gerne (z.B. Wirecard, Greensill) trotz gegenteiliger vertraglicher Zusicherungen Gebrauch (Stichwort: Anfechtung trotz eines vertraglichen Anfechtungsverzicht).
Auch das Risiko nicht gezahlter Versicherungsprämien durch das Unternehmen besteht. Bei einer eigenen Deckung ist der Manager selbst Versicherungsnehmer. Falschangaben Dritter können ihm nicht zugerechnet werden, er trägt nur das Risiko eigener Anzeigepflichtverletzungen.
Interessenkonflikte zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person
Das Unternehmen als Versicherungsnehmer und der Manager als versicherte Person haben nicht zwingend deckungsgleiche Interessen – gerade im Schadenfall:
In der Strafrechtsschutzversicherung des Unternehmens behält sich oft das Unternehmen das Recht vor, dem Versicherungsschutz zustimmen zu müssen, oder kann in bestimmten Situationen dem Versicherungsschutz des Managers widersprechen.
In der D&O-Versicherung ist das Unternehmen an einer schnellen Schadenregulierung interessiert. Das setzt zunächst voraus, dass die Haftung des Managers feststeht. Der Manager will aber nicht haften, sondern sich in der Regel gegen die Ansprüche des Unternehmens wehren.
Kein Einfluss auf Vertragsgestaltung und Prämiengestaltung
Der einzelne Manager hat bei den Unternehmensdeckungen in der Regel keinerlei Mitspracherecht bei:
- der Wahl des Versicherers und der Vertragsbedingungen,
- der Höhe der Versicherungssumme (die grundsätzlich für alle gilt),
- der Vereinbarung von Sublimits oder Ausschlussklauseln,
- der Entscheidung über Vertragsverlängerung oder -kündigung.
Bedingt kann der Manager durch eine sogenannte Verschaffungsklausel im Anstellungsvertrag auch Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der D&O- und Strafrechtsschutzversicherung nehmen. Ein Verstoß dagegen führt zu einem eigenen Schadensersatzanspruch des Managers. Auch hier sollte allerdings eine eigene Rechtsschutzversicherung zur Hand sein, um die aktive Geltendmachung von derartigen Ansprüchen abzusichern. Aber auch gängige Verschaffungsklauseln kratzen nur an der Oberfläche bei der Gestaltung des Versicherungsschutzes.
Ein aus dem Unternehmen ausgeschiedener Versicherter hat in der Regel keine Information, bei welchem Versicherer (gegebenenfalls nach Wechseln) aktuell eine Unternehmensdeckung besteht, geschweige, zu welchen Konditionen. Der Makler darf ihm ohne Weiteres keine Auskunft geben. Dessen Kunde ist das Unternehmen. Diese wichtigen Informationen müssen erst beschafft werden. Das Unternehmen hat daran aber möglicherweise kein gesteigertes Interesse mehr.
Erhöhter Beratungsaufwand
Auf der einen Seite sind persönliche Versicherungen für den Versicherungsmakler weniger lukrativ als eine Unternehmensdeckung, da die Perspektiven des Bilanzschutzes – ausgedrückt anhand von Versicherungssumme und -prämie – deutlich voneinander abweichen. Zudem verursachen persönliche Versicherungen mehr Beratungsaufwand für Versicherer und Makler, weil der Versicherungsnehmer Verbraucher ist und oft spezifische Rückfragen hat.
Der Makler hat auch auf optionale Deckungselemente und -schwächen hinzuweisen und zu erläutern, dass man zum Beispiel sowohl bei der persönlichen D&O als auch bei seinen eigenen Rechtsschutzdeckungen auf Regelungen für die Deckung von angemessenen Anwaltshonoraren, einer wirklich freien Anwaltswahl und einer vom Versicherer unabhängigen Prozessführung achten sollte.
Trotzdem kann eine schlanke Abschlussstrecke im Vertrieb dem Mehraufwand entgegenwirken, und auch die gestiegene Halbwertzeit eines Managers schreit regelrecht nach „Folgegeschäft“.
Fazit
Insofern gehört idealerweise zum Topmanagerschutz:
- Persönliche D&O-Versicherung
- gegebenenfalls eine Vermögensschadenrechtsschutzversicherung als „kleine Schwester“, die zumindest die Abwehrkosten zur Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche absichert
- Persönliche Strafrechtsschutzversicherung
- Anstellungsvertragsrechtsschutzversicherung
- Deckungs-/Vertragsrechtsschutzversicherung, damit die Kosten eines Rechtsstreits mit dem Versicherer übernommen werden, wenn dieser die Deckungszusage (Leistungsübernahme) im Schadenfall verweigert.