Am 19.12.2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem 20-jährigen Produkthaftungsfall zum Herstellerbegriff entschieden, dass Hersteller i. S. der Produkthaftungsrichtlinie nicht nur der tatsächliche Produzent der Waren ist, sondern auch, wer diese unter gleichem Namen und Logo wie dieser verkauft (EuGH, Urt. v.19.12.2024, Az. C-157/23 – Ford Italia). Damit haftet unter diesen Umständen der Lieferant wie der eigentliche Hersteller für ein fehlerhaftes Produkt.
Die in der Richtlinie enthaltene Wendung der „Person, die sich als Hersteller ausgibt“ erfasse nicht nur (juristische) Personen, die ihren Namen physisch auf dem Produkt angebracht hätten, sondern auch Lieferanten, deren Name oder Logo mit dem des Herstellers übereinstimme. Schließlich nutze er diese, um mit der Qualität des hergestellten Produkts zu werben und vom Vertrauen in die Marke zu profitieren. Dieses Vertrauen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sei vergleichbar mit dem, das sie hätten, wenn sie das Produkt unmittelbar vom Hersteller kaufen würden, so die Luxemburger Richterinnen und Richter zum Herstellerbegriff.