Am 19.12.2024 hat der Europä­ische Gerichts­hof (EuGH) in einem 20-jährigen Produkt­haftungs­fall zum Herstellerbegriff ent­schieden, dass Her­steller i. S. der Pro­dukt­haftungs­richt­linie nicht nur der tat­sächliche Pro­duzent der Waren ist, sondern auch, wer diese unter gleichem Namen und Logo wie dieser verkauft (EuGH, Urt. v.19.12.2024, Az. C-157/23 – Ford Italia). Damit haftet unter diesen Um­ständen der Lie­ferant wie der eigent­liche Her­steller für ein fehler­haftes Produkt.

Die in der Richtlinie enthaltene Wendung der „Person, die sich als Hersteller ausgibt“ erfasse nicht nur (juristische) Personen, die ihren Namen physisch auf dem Produkt angebracht hätten, sondern auch Lieferanten, deren Name oder Logo mit dem des Herstellers übereinstimme. Schließlich nutze er diese, um mit der Qualität des hergestellten Produkts zu werben und vom Vertrauen in die Marke zu profitieren. Dieses Vertrauen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sei vergleichbar mit dem, das sie hätten, wenn sie das Produkt unmittelbar vom Hersteller kaufen würden, so die Luxemburger Richterinnen und Richter zum Herstellerbegriff.