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Haftung von Aufsichts- und Verwaltungsrat in kommunalen Unternehmen

Hat ein Aufsichts- oder Verwaltungsrat einer AG oder GmbH seine gesellschaftsrechtliche Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt und ist dadurch dem Unternehmen ein Schaden entstanden, ist es gemäß §§ 116, 93. Abs. 2 AktG bzw. über die Koppelungsnorm des § 52 GmbHG schadensersatzpflichtig. Die Anforderungen an die Kontrollorgane werden immer höher. Die Inanspruchnahmen von Aufsichtsorganen nehmen insgesamt zu.

Das persönliche, unbegrenzte Haftungsrisiko des Organmitglieds kann, wie mittlerweile hinlänglich bekannt, durch eine (D&O-) Versicherung abgesichert werden.

Für das Handeln von Mandatsträgern in Aufsichts- und Verwaltungsräten kommunaler bzw. privatwirtschaftlicher Unternehmen gilt grundsätzlich nichts Anderes. Allerdings gibt es durch den öffentlich-rechtlichen Einschlag sowohl auf Haftungsebene – gerade bei den Anstalten des öffentlichen Rechts und durch gewisse Privilegierungen bzw. Erstattungsansprüche in den jeweiligen Gemeindeordnungen zugunsten der Funktionsträger – als auch beim Risikotransfer einige Besonderheiten zu beachten.

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Haftung von Aufsichts- und Verwaltungsräten in kommunalen Unternehmen