STEINKÜhler

REchtsanwALT

Aktuelles

12.7.2024: Universität Münster Zertifikatslehrgang Financial Lines 

*** Verstärkung gesucht – Rechtsanwalt/Volljurist (m/w/d) *** 

 

FACHLICHES

Hier finden Sie interessante Fälle und Urteile, insbesondere aus dem Bereich der Managerhaftung und der D&O-Versicherung.

Managerhaftung

Versicherungsrecht

Haftungsrecht

Neue EU‑Produkt­haftungsrichtlinie ist auf dem Weg

Nach langwierigen  Diskussionen und Beratungen hatte das Europäische Parlament und der Rat sich am 14.11.2023 vorläufig auf eine neue Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte geeinigt und sich auf einige Änderungen zum Entwurf verständigt. Die neue...

Beratungsschwerpunkte

Managerhaftung

D&O-Versicherung

E&O-Versicherung

Vertrauensschadenversicherung

Cyberversicherung

Betriebsunterbrechungsschäden

Brand- und sonstige Elementarschäden

Produkthaftung und Produktrückruf

Managerhaftung

D&O-Versicherung

E&O-Versicherung

Vertrauensschadenversicherung

Cyberversicherung

Betriebsunterbrechungsschäden

Brand- und sonstige Elementarschäden

Produkthaftung und Produktrückruf

EINIGE Veröffentlichungen

Beitrag aus dem Whitepaper von Allianz Trade: Wer hat Angst vorm schwarzen Schaf? – Titel: Vorsicht, Haftungsfalle!

Wer im Unternehmen entscheidet, haftet! Keine Entscheidung ist in Haftungsfragen aber auch keine Lösung. Kriminelle Mitarbeiter haften für ihre Taten – ihre Chefs aber ebenso, wenn sie es den Tätern zu leicht machen und es unterlassen haben, entsprechende Vorsorgemaßnahmen und Absicherungsmechanismen zu implementieren. Wer seinen Laden nicht im Griff hat, muss dafür geradestehen – schlimmstenfalls mit dem eigenen Privatvermögen. Bestenfalls springt bei einer Managerhaftung eine Versicherung. wie die D&O-Versicherung, ein.

 

Überraschend ohne Versicherungsschutz: Zustimmungs- und Widerspruchsrecht für die Versicherungsnehmerin in der Industriestrafrechtsschutzversicherung zulasten der versicherten Person

Der Versicherungsschutz der Industriestrafrechtsschutzversicherung umfasst vor allem die Kostenübernahme in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts. Der Versicherungsvertrag wird von dem Unternehmen oder dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zugunsten ihrer Angestellten bzw. Bediensteten abgeschlossen.

Die vermeintlich geschützte versicherte Person erlebt allerdings immer wieder ein böses Erwachen, wenn ihr der versicherungsvertraglich an sich zustehende Versicherungsschutz durch das Unternehmen bzw. die Gemeinde als Versicherungsnehmer im Schadenfall wieder entzogen bzw. nicht gewährt wird.

 

Kurzbeitrag zum Beschluss des OLG Köln vom 3. Januar 2019 – „Gebrauchtwagenkäufer hat Rückzahlungsanspruch gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung“ – Auswirkungen auf die D&O-Versicherung?

Die vorliegende Entscheidung erging in einem Einzelfall im Kaufrecht. Gleichwohl geben die aufgeworfenen Rechtsfragen auch Anlass, besorgt in Richtung der Organhaftung zu blicken.

Eine juristische Person ist bekanntlich weder selber handlungsfähig noch verfügt sie über ein eigenes, originäres Wissen. Ihr werden das Handeln und die Kenntnis ihrer Organmitglieder oder, wie das OLG Köln es hier sogar verallgemeinert, der „beteiligten“ Mitarbeiter zugerechnet. Die Wissenszurechnung im Konzern ist sehr komplex und kann auf weiteren Ebenen erfolgen (horizontal, z. B. zwischen verschiedenen Vorstandsmitgliedern, oder vertikal, z. B. zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, Wissenszusammenrechnung unter Gesamtvertretern).

 

Haftung von Aufsichts- und Verwaltungsräten in kommunalen Unternehmen

Für Aufsichtsräte und Verwaltungsräte kommunaler Unternehmen gilt das gleiche Pflichtenprogramm wie für Aufsichtsratsmitglieder einer privatwirtschaftlichen AG oder GmbH. Allerdings gibt es durch den öffentlich-rechtlichen Einschlag sowohl auf Haftungsebene – gerade bei den Anstalten des öffentlichen Rechts und durch gewisse Privilegierungen bzw. Erstattungsansprüche in den jeweiligen Gemeindeordnungen zugunsten der Funktionsträger – als auch beim Risikotransfer einige Besonderheiten zu beachten.

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