Managerhaftung

Managerhaftung: Wer entscheidet, haftet!
Und wer nicht entscheidet, haftet auch!

Manager – ob Geschäftsführer, Vorstand, Abteilungsleiter oder Prokurist – müssen Entscheidungen treffen. Die rechtlichen Grundlagen für die sog. Organhaftung (also die Managerhaftung im engeren Sinne) liefern im Wesentlichen die §§ 43 GmbHG sowie 93 AktG. Danach haftet ein Geschäftsführer/Vorstand seinem Unternehmen für Pflichtverletzungen im Rahmen seiner Tätigkeit grundsätzlich unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Es gilt dabei die Umkehr der Beweislast. Das heißt, das Organmitglied muss beweisen, dass es nicht schuldhaft – leichteste Fahrlässigkeit genügt – gehandelt hat. Der Entlastungsbeweis ist naturgemäß schwierig, gerade wenn der Manager das Unternehmen bereits verlassen hat/musste und keinen Zugriff mehr auf Dokumente etc. hat. Daher sind Schadensersatzklagen von Unternehmen oft Erfolg versprechend.

Neben Geschäftsführern oder Vorständen haften auch die Mitglieder der Aufsichtsgremien der Gesellschaft bei der schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten (z.B. über § 116 AktG). Bei Kapitalgesellschaften spielt dabei im Sinne von § 111 Abs. 1 AktG die Überwachung und Kontrolle des Vorstands eine maßgebliche Rolle. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass ein Aufsichtsratsmitglied seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds nachkommt. Danach muss jedes Mitglied über diejenigen Mindestkenntnisse oder Fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe zu verstehen und sachgerecht beurteilen zu können (vgl. BGHZ 85, 293ff.).

Oft sind Manager und Aufsichtsratsmitglieder sich dieses stetig wachsenden Haftungsumfelds nicht bewusst. Gerade wenn man das Aufsichts- oder Verwaltungsratsmandat als Arbeitnehmervertreter oder aber als parteilicher Gemeindevertreter bei öffentlich-rechtlichen Institutionen, wie Sparkassen oder Kommunalunternehmen, übernommen hat, fehlt es desöfteren an einer Risikosensibilität bezüglich seines eigenen Haftungspotentials. Gesetzliche Haftungsfreistellungen, wie z.B. § 113 Abs. 6 GO NW  oder § 55 LBG NW, greifen nur begrenzt. In der Regel geht zudem das Gesellschaftsrecht als Bundesrecht den landes- und kommunalrechtlichen Interessen vor.

Leitende Angestellte und Prokuristen sind als Arbeitnehmer grundsätzlich haftungsprivilegiert. Jüngste Urteile zeigen allerdings die Tendenz eines Aufweichens der klassischen Arbeitnehmerprivilegierung zu Lasten der Arbeitnehmer.

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Häufig gestellte Fragen zur Managerhaftung:

Was ist Managerhaftung?

Die Managerhaftung ist weiter als die Organhaftung, weil sie nicht nur die Haftung von Organmitgliedern in Kapital- und Personengesellschaften (wie Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat) umfasst, sondern generell die Haftung der Managementebene, wozu auch Leitende Angestellte und Prokuristen zählen. Diese sind jedoch nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung wie alle Arbeitnehmer haftungsprivilegiert. Nur die gesetzlichen Organmitglieder haften grundsätzlich unbeschränkt und unbegrenzt. Wie auch die Organhaftung umfasst die Managerhaftung sowohl die straf- und ordnungsrechtliche als auch die zivilrechtliche Verantwortung des Managers für sein Handeln (Tun und Unterlassen).

Was ist Organhaftung?

Organhaftung beschreibt zweierlei:
– Die Haftung der juristischen Person für das Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter (Organe).
– Die zivilrechtliche und auch strafrechtliche Haftung von Organmitgliedern in den jeweiligen gesetzlichen Organen von juristischen Personen oder Personengesellschaften gegenüber Dritten (Außenhaftung) aber auch vor allem gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung).

Die gesetzlichen Organmitglieder haften grundsätzlich unbeschränkt und unbegrenzt. Ausnahmsweise profitieren aber auch Organmitglieder von der Rechtsprechung zum innerbetrieblichen Schadenausgleich (Arbeitnehmerprivilegierung).

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